Die Positionen der Swiss Data Alliance zur staatlichen E-ID
Am 22. Februar 2017 hat der Bundesrat den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) mit Vernehmlassungsbericht publiziert. Die Swiss Data Alliance hat auf der Grundlage dieses Positionspapiers eine Stellungnahme zum Entwurf des E-ID-Gesetzes erarbeitet (PDF).
Ein Überblick
- zum gesetzlichen und regulatorischen Rahmen: Der Bund soll einen Rechts- und Standardisierungsrahmen sowie die Organisationsstruktur für die Bereitstellung eines vom Bund betriebenen hoheitlichen E-ID-Systems schaffen. Dieses ist so auszugestalten, dass eine spätere Anerkennung durch die EU gewährleistet ist (siehe dazu Kapitel 2, Rechtliche Grundlagen, und Kapitel 5, Anforderungen an eine staatlich anerkannte E-ID).
- zur Rolle des Bundes: Die E-ID soll genau wie der Pass, die ID oder andere Personenausweise als hoheitliche Aufgabe durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden bereitgestellt werden (siehe Kapitel 2).
- zum Betrieb des E-ID-Systems: Es soll nur ein einziges hoheitliches, vom Bund betriebenes, staatliches E-ID-System geben soll.
- zur Frage, wer Anspruch auf eine schweizerische E-ID haben soll: Das vom Bund betriebene E-ID-System soll im Grundsatz allen Personen mit Schweizer Bürgerrecht sowie ausländischen Personen in der Schweiz zugänglich sein.
- zur Frage, wie Personenidentifizierungsdaten an private Anbieter übermittelt werden: In Registern beim Bund geführte Personenidentifizierungsdaten sollen dem staatlich betriebenen E-ID-System über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 4).
- zur Ausgestaltung des Personenidentifikators: Die elektronische Identifikation einer Person soll wie bei einem physischen Ausweis auf festgelegten Attributen wie Name, Vorname, Geburtsdatum etc. beruhen, und nicht auf einer Nummer. Eine auf dieser Basis allenfalls generierte Nummer (z.B. in Form von einmaligen, transaktionsbezogenen „Tokens“) ist demgegenüber nur ein technisches Hilfsmittel. Sie soll wie die anderen Attribute der E-ID nur mit der expliziten Zustimmung der betreffenden Person verwendet werden können. Ergänzende Schutzmassnahmen rechtlicher Art (Strafrecht) sind zu erörtern.
- zur Bedeutung der AHVN13: Die AHVN13 soll als Identitätsattribut geführt werden. Ihre Verwendung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises ist an die Zustimmung der betreffenden Person zu binden. Ergänzende Schutzmassnahmen rechtlicher Art (Strafrecht) sind zu erörtern.
- zum Anspruch auf Zugang durch die betroffene Person: Die Übermittlung und Verwendung von Personenidentifizierungsdaten soll grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Person unterliegen. Zudem ist zu gewährleisten, dass diese Daten in Form einer Kopie der betroffenen Person jederzeit zur freien Nutzung zur Verfügung stehen.
- zur Verwendungspflicht auf Bundesebene: Als Investitionsschutzmassnahme sollen alle Bundesstellen grundsätzlich verpflichtet werden, das vom Bund betriebene E-ID-System bei ihren E-Government-Anwendungen, welche eine Authentifizierung des Benutzers erfordern, zu verwenden.
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